AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

STAND Mai 2019

1. Geltungsbereich

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für alle mit der Geschützte Werkstätten - Integrative Betriebe Salzburg GmbH (nachstehend GWS) abgeschlossenen Verträge über Angebote, Lieferungen und Leistungen. Weiters gelten die AGB für alle Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

1.2. Anderslautende Bedingungen sind für die GWS nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Das gilt auch für den Fall, dass der/die VertragspartnerIn auf seine/ ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.3. Mündliche Vereinbarungen, die für die GWS zusätzliche Verpflichtungen enthalten, sind nur dann bindend, wenn sie von der GWS schriftlich bestätigt werden.

 

2. Angebot / Auftrag

2.1. Angebote werden nur schriftlich erstellt und sind stets freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich durch Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2. Der Auftragsgegenstand samt sämtlichen Spezifikationen ergibt sich aus dem von der GWS gelegten Anbot. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum der GWS und dürfen nicht anderwärtig oder an Dritte weitergegeben werden.

2.3. Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der GWS. Bei vor Ort (Erfüllungsort / Leistungsort) kurzfristig erteilten Zusatzaufträgen ist die mündliche Bestellung für den/die AuftraggeberIn  bindend.

2.4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des/der Auftraggebers/Auftraggeberin einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem/der AuftraggeberIn verrechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Musteranfertigungen, Probeandrucken, die vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

2.5. Überschreitungen des Angebotes, die durch Änderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin bewirkt werden, gelten vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin auch ohne Benachrichtigung durch die GWS als genehmigt. Der/die AuftraggeberIn verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Für Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge die im erteilten Auftrag keine Deckung finden besteht ein Anspruch auf angemessenes Entgelt.

2.6. Vorarbeiten (z.B. Entwürfe, Grafiken, Satz, Bürstenabzüge, Muster, Werkzeuge) die vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

2.7. Die GWS ist nicht verpflichtet, die Festlegungen in der Bestellung des Auftraggebers/der Auftraggeberin auf sachliche und technische Richtigkeit oder darauf zu überprüfen, ob das Vertragsprodukt für den vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin geplanten Verwendungszweck geeignet ist.

 

3. Rücktritt  / Vertragsdauer

3.1. Die GWS kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Auftragsfertigung (Leistungserbringung/Auftrag) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Entgeltzahlung des Auftraggebers/der Auftraggeberin gefährdet ist;
  • wenn der/die AuftraggeberIn wesentliche ihn betreffende Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht erfüllt;
  • wenn gegen den/die AuftraggeberIn Exekution geführt, ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Einleitung mangels Kostendeckung abgelehnt  wird;
  • bei Untergang, Diebstahl oder Verlust des Vertragsproduktes und/oder wesentlichen Teilen der für die Produktion erforderlichen Rohmaterialien oder Bestandteile, sofern die GWS daran kein grobes Verschulden trifft.
  • Wenn der/die AuftraggeberIn die ihn treffenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

3.2. Trifft den/die AuftraggeberIn ein Verschulden an der Vertragsauflösung, ist der/die AuftraggeberIn verpflichtet, der GWS den entstandenen Schaden, mindestens jedoch 25% der vereinbarten Auftragssumme, binnen acht Tagen zu bezahlen.

3.3. Umfasst der Auftrag wiederkehrende Arbeiten / Dienstleistungen und wurde keine anderslautende Vereinbarung getroffen, ist der Vertrag unbefristet. Diese Verträge können nur durch eine schriftlich eingeschriebene Erklärung von beiden Seiten zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Für den Fall der nicht fristgerechten Kündigung verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

 

4. Zahlung / Preise

4.1. Die Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer ab Werk. Verpackung, Fracht und Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/der Auftraggeberin.

4.2. Die Rechnungen sind entsprechend dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist jedoch sofort fällig, wenn der/die AuftraggeberIn der GWS gegenüber mit anderen Zahlungsverpflichtungen in Zahlungsverzug gerät.

4.3. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

4.4. Die GWS ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks als Zahlungsmittel zu akzeptieren.

4.5. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen gegenüber der Entgeltforderung der GWS ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, dass der/die AuftraggeberIn zahlungsunfähig geworden ist.

4.6. Bei Zahlungsverzug ist die GWS ohne Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe ab Verfalltag bis zum Zahltag sowie die Kosten der Betreibung der Forderung in Rechnung zu stellen. Kommt der/ die AuftraggeberIn trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die GWS berechtigt noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig zu stellen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Die GWS ist berechtigt, bei Änderung der der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarung und/oder einer maßgeblichen Erhöhung der Material- und/oder Energiepreise, die daraus resultierende Preiserhöhung dem/der AuftraggeberIn in Rechnung zu stellen.

4.8. Liegt zwischen Legung des Angebotes durch die GWS und Auftragsfertigstellung ein Zeitraum von mehr als 90 Tagen, so gelten Preisanpassungen bei höheren Material- und Lohnkosten als ausbedungen.

4.9. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, wenn

  • ausdrücklich Fixpreise vereinbart sind,
  • ein für eine Preiserhöhung maßgeblicher Leistungsverzug von der GWS vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde,
  • eine Preisanpassung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen unzulässig  ist.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Unbeschadet des früheren Gefahrenüberganges behält sich die der GWS bis zur vollständigen Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin das Eigentumsrecht am Vertragsprodukt vor.

5.2. Die GWS ist berechtigt, am Vertragsprodukt ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der/die AuftraggeberIn hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der/ die AuftraggeberIn gehalten, das Eigentumsrecht der GWS geltend zu machen und diese unverzüglich zu verständigen.

5.3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die GWS berechtigt, neben dem Entgelt auch die Herausgabe der Vertragsprodukte auf Kosten des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu verlangen und hat das Recht zur Rückholung der Vertragsprodukte an den Übergabeort auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/der Auftraggeberin.

5.4. Die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der GWS gestattet.

5.5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aufrecht, wenn die Lieferung oder Teile daraus eingebaut, verändert oder weiterverarbeitet  werden.

5.6. An allen Rohmaterialien jeder Art, Fertigungsmitteln, Bestandteilen die der GWS vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat die GWS hinsichtlich sämtlicher Forderungen gegen den/die AuftraggeberIn ein Pfandrecht.

5.7. Der/die AuftraggeberIn hat der GWS alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die unter 5.1. – 5.6. genannten Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Produkte  entstehen.
 

6. Lieferung / Leistungserbringung

6.1. Lieferungen / Versand erfolgen grundsätzlich ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/der Auftraggeberin. Die Gefahr geht auf den/die AuftraggeberIn über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

6.2. Liefertermine / Lieferfristen sind ausschließlich dann verbindlich, wenn sie von der GWS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

  • Werden die vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin beizustellenden oder über seine Anweisung von Dritten zu beschaffenden Rohmaterialien und/oder Bestandteile nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität geliefert, ist die GWS berechtigt, nach vorheriger Information des Auftraggebers/der Auftraggeberin die Fertigstellungstermine und/oder Lieferfristen angemessen zu verlängern und gibt dem/der AuftraggeberIn den voraussichtlichen Fertigstellungstermin bekannt. Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt oder von für die GWS nicht vorhersehbaren Verzögerungen, wie Maschinendefekte, Arbeitseinstellungen oder Lieferschwierigkeiten von  Sublieferanten.

​​6.3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder die Aufhebung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen, wenn der GWS nicht krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

6.4.Wenn in der Bestellung und/oder Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich die stückgenaue Produktion vereinbart ist, ist die GWS berechtigt, die Produktionsschwankungen an den/die AuftraggeberIn weiterzugeben und von der in der Bestellung angegebenen Liefermenge bis zu 10% nach oben oder unten abzuweichen. Berechnet wird die gelieferte Menge.

  • Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
     

7. Beanstandung / Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung

7.1. Die GWS haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für eine sach- und fachgerechte Leistung. Die Haftung für Schäden verursacht durch die GWS oder deren Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die GWS sind ausgeschlossen. Die Summe der Haftung ist mit 10% der Nettoauftragssumme beschränkt.

7.2. Der/die AuftraggeberIn ist verpflichtet die Lieferung sofort nach Anlieferung eingehend zu untersuchen. Allfällige Mängel der Vertragsprodukte sind unmittelbar, maximal jedoch binnen 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen und ist der festgestellte Mangel exakt und nachvollziehbar zu beschreiben bzw. deutlich zu kennzeichnen; anderenfalls die Lieferung als vorbehaltlos angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet wird bzw. diese als erloschen gelten. Maßgeblich ist der Tag des Einlangens der allfälligen Mängelrüge bei der GWS.

7.3. Der/die AuftraggeberIn ist verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen.

7.4. Die Gefahr von Fehlern nach schriftlichen Freigabeerklärungen insbesondere nach Prüfung von Referenzmustern, Imprimaturen durch den/die AuftraggeberIn gehen auf diesen über. Bei Beistellung von Ausführungsunterlagen durch den/die AuftraggeberIn haftet die GWS nicht für deren Richtigkeit, sondern nur für eine ordnungsgemäße Ausführung gemäß den Angaben.

7.5. Natürlicher Verschleiß, sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nachlässigkeit und Änderungen ohne Genehmigung der GWS schließen eine Gewährleistung aus.

7.6. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht  werden.

7.7. In allen Fällen der Gewährleistung kann sich die GWS von Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung dadurch befreien, dass die GWS in angemessener Frist die mangelhafte Sache in eine mängelfreie austauscht oder im Falle eines Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den/die AuftraggeberIn zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt.

7.8. Eine allfällige Mängelbehebung ist von der GWS durchzuführen. Im Einzelfall kann eine Mängelbehebung durch den/die AuftraggeberIn oder durch Dritte erfolgen, wenn im Vorhinein die schriftliche Zustimmung von der GWS eingeholt wird. Für den Fall, dass der Mangel vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin selbst behoben wird oder durch einen Dritten, ohne dass die entsprechende schriftliche Zustimmung von der GWS eingeholt wird, hat der/ die AuftraggeberIn die Mangelbehebungskosten selbst zu tragen.

7.9. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung und nicht zur Zurückbehaltung der Zahlung.

7.10. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Mustern, Bildern, Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

7.11. GWS haftet nicht für die Datensicherung bereitgestellter Datenträger.

 

8. Lagerung / Verwahrung / Versicherung

8.1 Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die GWS haftet nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit.

8.2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet die GWS nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit.

8.3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der/die AuftraggeberIn die Versicherung selbst zu besorgen.

8.4. Der/die AuftraggeberIn ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die vertragsmäßige Annahme hätte erfolgen sollen. Der Gefahrenübergang auf den/die AuftraggeberIn erfolgt gemäß 5.1. mit Übergabe an den/die VersenderIn. Für Beschädigungen oder Verluste während des Transportes haftet die GWS nicht.

8.5. Die GWS ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/der Auftraggeberin selbst zu lagern oder bei einer Spedition einzulagern.

 

Rohmaterial / Bestandteile / Anweisungen des/der AuftraggeberIn / Maschinen des/ der AuftraggeberIn / …

9.1. Die GWS als Unternehmen ohne eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung trifft keine Verpflichtung, die vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen, beigestellten technischen Zeichnungen und technischen Vorgaben sowie Beschreibungen und Qualifikationen der zu verwendenden Rohmaterialien und Bestandteile einer Prüfung auf Eignung für den vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin gewünschten Verwendungszweck des Vertragsproduktes zu unterziehen.

  • Rohmaterialien und Bestandteile, die vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin geliefert werden, werden von der GWS nur auf Menge und offenkundige Mängel überprüft.
  • Alle vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin beizustellenden Rohmaterialien und Bestandteile sind frei Haus an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse der GWS auf Kosten und Risiko des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu liefern.
  • Für Warenanlieferungen aus dem Ausland werden die Lieferbedingungen „Delivered Duty Paid“ nach den Incoterms 2010 vereinbart.
  • Die vereinbarten Lieferfristen für die vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin beizustellenden Rohmaterialien und Bestandteile werden als Fixtermine im Sinne des § 919 ABGB vereinbart.
  • Bei Untergang oder Beschädigung der vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin beigestellten Rohmaterialien und Bestandteile haftet die GWS nur im Falle groben Verschuldens.
  • Die vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin gelieferten Rohmaterialien und Bestandteile gelten ab Beginn der Verarbeitung als unselbständige Bestandteile des Vertragsgegenstandes und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der GWS.

9.2. Werden Rohmaterialien und Bestandteile auftragsgemäß von der GWS beschafft, obliegt die übliche Wareneingangskontrolle der GWS; hat der/die AuftraggeberIn den Lieferanten/ die Lieferantin selbst bestimmt, erfolgt die Wareneingangskontrolle nach den mit der GWS vereinbarten Vorgaben des Auftraggebers/der Auftraggeberin.

9.3. Wenn der/die AuftraggeberIn zur Auftragsabwicklung Maschinen und/oder Geräte beistellt, haftet er dafür, dass diese den einschlägigen Schutzvorschriften entsprechen und die erforderliche Dokumentation vorhanden  ist.

9.4. Bei Datenübertragungen hat der/die AuftraggeberIn vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem/der AuftraggeberIn. Die GWS ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

9.5. Werkzeuge (Schneide-, Stanz- und Prägewerkzeuge) werden immer nur anteilsmäßig dem/ der AuftraggeberIn in Rechnung gestellt und verbleiben immer im Eigentum der GWS. Hochdruckformen zur Endfertigung von Offsetdruckprodukten werden dem/der AuftraggeberIn vollständig in Rechnung gestellt, verbleiben in Verwahrung der GWS, sind jedoch Eigentum des Auftraggebers/der Auftraggeberin und werden nach Verrechnung der angefallenen Lagerkosten auf Wunsch ausschließlich an den/die AuftraggeberIn ausgehändigt.

 

10. Schutzrechte / Geheimhaltung /  Datenverarbeitung

10.1. Der/die AuftraggeberIn haftet allein, wenn durch die Ausführung seines/ihres Auftrages Rechte – insbesondere Urheberrechte Dritter – verletzt werden. Der/die AuftraggeberIn wird die GWS, für den Fall, dass diese/r wegen Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch genommen wird, schad- und klaglos halten.

10.2. Sofern Daten, Bilder, Darstellung, usw. von der GWS zur Verfügung gestellt werden, ist der/die AuftraggeberIn lediglich berechtigt, diese im Rahmen der Verwendung der von der GWS hergestellten Waren zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung – etwa in einem anderen Medium – ist untersagt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von der GWS vorliegt.

 

11. Datenschutz

11.1. Mit dem Punkt „Datenschutzinformation“ unterrichtet die GWS den/die AuftraggeberIn über:

  • Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen sowie Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten;
  • Sein/ihr Widerspruchsrecht zur Erstellung und Verwendung seines/ihres anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung und zur bedarfsgerechten Gestaltung unseres Angebots;
  • Die Weitergabe von Daten an von uns beauftragte und zur Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtete Unternehmen zum Zwecke und für die Dauer der Bonitätsprüfung, den Vertrieb sowie der Versendung der Ware;
  • das Recht auf unentgeltliche Auskunft der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
  • das Rechtauf Berichtigung,das Rechtauf Löschungund Sperrung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einschränkung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht auf Widerspruch.

11.2. Der/die AuftraggeberIn erteilt seine „Datenschutzrechtliche Einwilligung“ zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten (siehe Punkt 13.).

 

12. Datenschutzinformation

12.1. Personenbezogene Daten
Die GWS erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin nur mit dessen/deren Einwilligung oder Bestellung zu den mit ihm/ihr vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt; dies unter Einhaltung der datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen. Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages über Lieferungen und Leistungen erforderlich sind oder die der GWS freiwillig zur Verfügung gestellt werden. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, somit alle Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, wie Name, Anschrift, Emailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Videos, Fotos, Stimmaufnahmen sowie biometrische Daten.

12.2. Betroffenenrechte lt. DSGVO
Der/die AuftraggeberIn hat als VertragspartnerIn und betroffene Person jederzeit das Recht auf Auskunft über seine/ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und EmpfängerInnen und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten. Im Fall, dass sich Änderungen der persönlichen Daten ergeben, ersuchen den/die AuftraggeberIn um entsprechende Mitteilung.
Der/die AuftraggeberIn hat jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung seiner/ ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen. Die Eingabe auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch und/oder Datenübertragung, im letztgenannten Fall, sofern damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, kann an die in Punkt 13.8 dieser Erklärung angeführte Adresse gerichtet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. In Österreich zuständig ist hierfür die  Datenschutzbehörde.

12.3. Datensicherheit
Der Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere den Schutz vor unerlaubtem, rechtswidrigem oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation. Ungeachtet der Bemühungen der Einhaltung eines stets angemessen hohen Standes der Sorgfaltsanforderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen, die der/die AuftraggeberIn der GWS über das Internet bekannt gibt, von anderen Personen eingesehen und genutzt werden. Es ist zu beachten, dass die GWS daher keine wie immer geartete Haftung für die Offenlegung von Informationen aufgrund nicht von der GWS verursachter Fehler bei der Datenübertragung und/oder unautorisiertem Zugriff durch Dritte übernimmt (z.B. Hackangriff auf Email-Account bzw. Telefon, Abfangen von Faxen).

12.4. Verwendung der Daten
Die GWS wird die ihr zur Verfügung gestellten Daten nicht für andere Zwecke als die durch den Vertrag über Lieferungen und Leistungen oder durch die Einwilligung des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder sonst durch eine Bestimmung im Einklang mit der durch die DSGVO gedeckten Zwecke verarbeiten. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung für statistische Zwecke, sofern die zur Verfügung gestellten Daten anonymisiert wurden.

12.5. Übermittlung von Daten an Dritte
Zur Erfüllung des Auftrages ist es auch erforderlich, die Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin an Dritte (z.B. HandelsvertreterInnen, LogistikpartnerInnen etc.) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO, insb. zur Erfüllung des Auftrags oder aufgrund der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers/der Auftraggeberin.
Manche der oben genannten EmpfängerInnen der personenbezogenen Daten befinden sich außerhalb von Österreich oder verarbeiten dort die personenbezogenen Daten des Auftraggebers/der AuftraggeberIn. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht dem Österreichs. Die GWS übermittelt die personenbezogenen Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin jedoch nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen oder sie setzt Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle EmpfängerInnen ein angemessenes Datenschutzniveau haben.

12.6. Bekanntgabe von Datenpannen
Die GWS ist bemüht sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich dem/der AuftraggeberIn bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet  werden.

12.7. Aufbewahrung der Daten
Die GWS wird Daten nicht länger aufbewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

12.8. Kontaktdaten
Der Schutz der Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin ist der GWS besonders wichtig. Unter den unten angeführten Kontaktdaten ist jederzeit jemand für Fragen, die Durchführung der Betroffenenrechte oder Widerrufe erreichbar.
E-Mail: datenschutz@gws.at Telefon: +43 (0) 662 / 80910-0
Fax:  +43 (0) 662 / 80910-509
Adresse:   Warwitzstraße 9; 5023 Salzburg

12.9. Weitergehende Informationen
Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.gws.at/datenschutz/

 

13.   Datenschutzrechtliche Einwilligung

Der/die AuftraggeberIn stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers/der Auftraggeberin, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditdaten, UID Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers/der Auftraggeberin, zur KundInnenzufriedenheitsbefragung, zum Vertrieb (HandelsvertreterInnen, LogistikpartnerInnen) für die Erstellung von Statistiken, zum Zwecke der Bonitätsprüfung sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Geburtstagsgrüßen, Werbeprospekten und Newsletter (im Papier-und elektronischer Form), sowie zum Zweck des Hinweises auf die zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die oben unter Punkt 12.8 angeführten Kontaktdaten widerrufen  werden.

 

14. Allgemeines / Erfüllungsort und Gerichtsstand /  Rechtswahl

14.1. Rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gültige Fassung der AGB.

14.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird zwischen den Vertragsparteien bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.

14.3. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden

 

15. Teilnahmebedingungen LIEBER WIEDER Gewinnspiel 

Die nachstehenden Teilnahmebedingungen gelten für das LIEBER WIEDER Gewinnspiel und die damit verbundene Verlosung, die auf dem Facebook und Instagram Kanal der Geschützten Werkstätten – Integrative Betriebe Salzburg GmbH (kurz GWS) durchgeführt wird.

Mit dem Abonnieren der LIEBER WIEDER Facebook bzw. Instagram Seite sowie dem Liken des Beitrags und dem Kommentieren der Wunschfarbe erkennt der*die Teilnehmer*in ausdrücklich diese Bedingungen an. Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook oder Instagram. Es ist weder gesponsert, unterstützt oder von Facebook bzw. Instagram organisiert. Die GWS behält sich vor, dieses Gewinnspiel ohne Vorankündigung zu jedem Zeitpunkt und ohne genaue Angabe von Gründen abzubrechen.

  • Was kann ich gewinnen?

Als Preis wird auf Facebook und Instagram je ein LIEBER WIEDER T-Shirt im Wert von € 34,90 verlost. Der Gewinn kann nicht getauscht oder in bar abgelöst werden. Das Gewinnspiel beginnt am 23.08.2021 und endet am 31.08.2021. Die Auslosung findet am 01.09.2021 statt.

  • Wer kann mitmachen?

Alle volljährigen Personen (mindestens 18 Jahre alt) sind teilnahmeberechtigt.

  • Wie werden die Gewinner*innen ermittelt?

Die Ermittlung der Gewinner*innen erfolgt durch Zufall.

  • Wie werden die Gewinner*innen benachrichtigt?

Die Gewinner*innen werden nach Beendigung des Gewinnspiels ermittelt/ausgelost, in den Kommentaren unter dem Facebook bzw. Instagram Beitrag erwähnt und im Anschluss per PN (privater Nachricht) zusätzlich informiert. In der Regel wird der Gewinn per Post versendet, Ausnahmen werden bei der Gewinnbenachrichtigung bekanntgegeben.

  • Was passiert mit den Daten?

Wir benötigen persönliche Daten im Rahmen der Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels. Die Daten werden also nur einmalig und zweckgebunden erhoben, gespeichert und genutzt. Im Falle eines Gewinns kann, nach Absprache mit dem*der Gewinner*in, ein Bild sowie der Name des*der Gewinners*Gewinnerin veröffentlicht werden.

  • Sonstige Bestimmungen

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Impressum: https://www.gws.at/de/Impressum

Datenschutz: https://www.gws.at/de/Datenschutz

 

 

DAS KÖNNTE IHNEN AUCH GEFALLEN